Autor und Psychologe Gerald Mackenthun (Berlin)
Autor und Psychologe Gerald Mackenthun (Berlin)

Gerald Mackenthun

Berichte an den Gutachter schreiben: in tiefenpsychologischen und psychoanalytischen Verfahren einschließlich der genauen Erörterung der Psychodynamik

2 bis 4 % Ablehnungsquote (2017)

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung veröffentlichte im Juni 2019 unter Überschrift „Gesundheitsdaten“ die psychotherapeutische Gutachten-Statistik.

 

Die Zahl der Gutachten ist demnach zwischen 2007 und 2016 um ca. 38 % auf 387.674 (2016) gestiegen. Besonders stark stiegen die Gutachten für die Verhaltenstherapie.

 

Zum 1. April 2017 gab es eine umfangreiche Strukturreform, durch die unter anderem Kurzzeittherapien und Verlängerungen von Langzeittherapien generell nicht mehr gutachterpflichtig sind. Die Zahl der Gutachten ist dadurch 2017 auf 270.207 zurückgegangen.

 

Der Anteil der von den Gutachtern vorgenommenen Nicht- oder Teilbefürwortung ist jedoch gleich geblieben und liegt weiterhin zwischen 2 und 4 % Nicht-Befürwortung und zwischen 6 und 12 % Teil-Befürwortung. In den psychoanalytisch begründeten Verfahren liegen die anstandslosen Befürwortung bei 84-86 %, bei der Verhaltenstherapie zwischen 87 und 90 %.

 

Der Anteil der Nicht-Befürwortung in den analytischen Verfahren liegt im Schnitt um ein Prozentpunkt höher als in der Verhaltenstherapie.

Was ändert sich ab dem 1. April 2017?

Sprechstunden für Erstgespräche, Akutbehandlung, neue Sitzungskontingente: die ambulante psychotherapeutische Versorgung wird zum 1. April 2017 einer umfangreichen Strukturreform unterzogen und um neue Leistungen ergänzt. Damit sollen Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang erhalten und das Versorgungsangebot insgesamt flexibler werden. Das Antrags- und Gutachterverfahren wurde vereinfacht.

 

Im Einzelnen (nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, siehe hier):

 

Antrag auf Kurzzeittherapie: Kurzzeittherapien umfassen bis zu 24 Therapieeinheiten. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Therapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig. 

Ausnahmen: Innerhalb der vergangenen zwei Jahre fand eine Therapie statt oder die Krankenkasse fordert im Einzelfall ein Gutachten.

 

Umwandlung in Langzeittherapie: Eine Kurzzeittherapie kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Dies sollte spätestens mit der achten Therapieeinheit der KZT 2 erfolgen (in der Regel etwa vier bis fünf Wochen vor dem Ende der Kurzzeittherapie), um eine nahtlose Weiterbehandlung zu gewährleisten.

 

Der Umwandlungsantrag erfolgt ebenfalls mit Antrag des Patienten (PTV 1), dem Formular PTV 2 (Feld „Langzeittherapie als Umwandlung“) und ist gutachterpflichtig. Dem Antrag ist daher ein verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt beizufügen:

  • Bericht an den Gutachter (neues Formular PTV 3 als Leitfaden für die Erstellung des Berichts, Formular PT 3 KZT/a/b/c(K) entfällt)
  • Durchschrift des PTV 2
  • Durchschrift des Konsiliarberichts (nur bei nichtärztlichen Therapeuten)
  • ergänzende Befundberichte, sofern erforderlich

 

Langzeittherapie: Der erste Bewilligungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflichtig. Dem Antrag ist – wie bei der Umwandlung einer Kurzzeittherapie – ein verschlossener Umschlag für den Gutachter (PTV 8) beizufügen. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen.

 

Mit der Strukturreform werden auch alle PTV-Formulare angepasst. Neue Formulare gibt es für die Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung. Gleich bleiben die Überweisung an einen Vertragsarzt zur Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie (Muster 7) und der Konsiliarbericht (Muster 22). Alle neuen Formulare für die Psychotherapie auf den KBV-Seiten.

 

Bericht zum Erst- oder Umwandlungsantrag: Für den berichteschreibenden Psychotherapeuten wird es etwas einfacher. Es sind nur noch 7 Punkte zu berücksichtigen und nicht länger als 2 Seiten sein.

 

Das "Verbindliche Muster" beginnt mit Angaben zur sozialen Situation, erst dann folgt die Symptomatik und der psychische Befund. In Punkt 4 soll die Psychodynamik beschrieben werden. Es folgen die Diagnose, der Behandlungsplan und die Prognose.

 

Im wesentlichen ändert sich nicht viel. Auf alles, was bislang relevant war, muss weiterhin geachtet werden. Es muss aber noch mehr als bisher auf Kürze geachtet werden. Das "Verbindliche Muster" (PTV 3) gibt allerdings auch nur Anhaltspunkte. Der Bericht kann und darf "in freier Form" abgefasst werden. Hauptsache, man schreibt einen in sich schlüssigen Bericht.

 

Das Buch "Berichte an den Gutachter schreiben" gilt also grundsätzlich weiterhin. 

 

Alle weiteren Informationen auf den ausführlichen Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.

212 S., Books on Demand, Norderstedt Oktober 2016, Format 22 x 17 cm, broschiert 16,99 €, Kindle 10,99 €; ISBN 978-3-7412-5189-4. Bestellen bei Amazon.

Oktober 2017

 

Deutschland ist das einzige Land der Welt, in welchem Krankenkassen eine Psychotherapie als Gesundheitsleistung vollständig zahlen. Damit Patienten eine Therapie beginnen können, müssen Therapeuten einen „Bericht an den Gutachter“ schreiben und den Antrag auf eine Psychotherapie begründen.

 

Viele Therapeuten haben Mühe mit dem Verfassen des meist dreiseitigen Berichts. Insbesondere die Formulierung der Psychodynamik in tiefenpsychologischen und analytischen Verfahren bereitet vielen Kopfzerbrechen.

 

Dieses Buch will helfen, das Berichteschreiben so schlank wie möglich zu gestalten, ohne dass die Qualität leidet. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Kernstück des Berichts, der Psychodynamik. Das Buch ist ganz auf die Praxis des Berichteschreibens abgestellt; die zugrundeliegende Theorie wird allenfalls gestreift.

 

Das Buch berücksichtigt die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie vom 1. April 2017.

Über den Autor

Dr. phil. Gerald Mackenthun ist niedergelassener Psychologischer Psychotherapeut in Berlin. Seit 2011 Jahren leitet er Kurse zum Berichteschreiben. Er ist Privatdozent für Klinische Psychologie.

Zur Vorschau mit Blick ins Buch:

Priv.-Doz. Dr. Gerald Mackenthun

Dipl.-Politologe

Dipl.-Psychologe

Dr.phil.

Privat-Dozent für Klinische Psychologie

 

Email gerald.mackenthun@gmail.com

 

Büro 030/8103 5899

0171/ 624 7155

 

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© Gerald Mackenthun, Berlin, Februar 2011

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