VTA-Verlag Berlin, 264 S., € 18,99 (print); € 9,99 (eBook); erscheint 20. Mai 2026
Sprechstunden für Erstgespräche, Akutbehandlung, neue Sitzungskontingente: die ambulante psychotherapeutische Versorgung wird zum 1. April 2017 einer umfangreichen Strukturreform unterzogen und um neue Leistungen ergänzt. Damit sollen Patienten zeitnah einen niederschwelligen Zugang erhalten und das Versorgungsangebot insgesamt flexibler werden. Das Antrags- und Gutachterverfahren wurde vereinfacht.
Im Einzelnen (nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, siehe hier):
Antrag auf Kurzzeittherapie: Kurzzeittherapien umfassen bis zu 24 Therapieeinheiten. Die Beantragung erfolgt in zwei Schritten für jeweils ein Kontingent von 12 Therapieeinheiten und ist grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig.
Ausnahmen: Innerhalb der vergangenen zwei Jahre fand eine Therapie statt oder die Krankenkasse fordert im Einzelfall ein Gutachten.
Umwandlung in Langzeittherapie: Eine Kurzzeittherapie kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Dies sollte spätestens mit der achten Therapieeinheit der KZT 2 erfolgen (in der Regel etwa vier bis fünf Wochen vor dem Ende der Kurzzeittherapie), um eine nahtlose Weiterbehandlung zu gewährleisten.
Der Umwandlungsantrag erfolgt ebenfalls mit Antrag des Patienten (PTV 1), dem Formular PTV 2 (Feld „Langzeittherapie als Umwandlung“) und ist gutachterpflichtig. Dem Antrag ist daher ein verschlossener Briefumschlag für den Gutachter (PTV 8) mit folgendem Inhalt beizufügen:
Langzeittherapie: Der erste Bewilligungsschritt bleibt antrags- und gutachterpflichtig. Dem Antrag ist – wie bei der Umwandlung einer Kurzzeittherapie – ein verschlossener Umschlag für den Gutachter (PTV 8) beizufügen. Ob Anträge auf Fortführung der Psychotherapie gutachterpflichtig sind, liegt im Ermessen der Krankenkassen.
Mit der Strukturreform werden auch alle PTV-Formulare angepasst. Neue Formulare gibt es für die Psychotherapeutische Sprechstunde und Akutbehandlung. Gleich bleiben die Überweisung an einen Vertragsarzt zur Abklärung somatischer Ursachen vor Aufnahme einer Psychotherapie (Muster 7) und der Konsiliarbericht (Muster 22). Alle neuen Formulare für die Psychotherapie auf den KBV-Seiten.
Bericht zum Erst- oder Umwandlungsantrag: Für den berichteschreibenden Psychotherapeuten wird es etwas einfacher. Es sind nur noch 7 Punkte zu berücksichtigen und nicht länger als 2 Seiten sein.
Das "Verbindliche Muster" beginnt mit Angaben zur sozialen Situation, erst dann folgt die Symptomatik und der psychische Befund. In Punkt 4 soll die Psychodynamik beschrieben werden. Es folgen die Diagnose, der Behandlungsplan und die Prognose.
Im wesentlichen ändert sich nicht viel. Auf alles, was bislang relevant war, muss weiterhin geachtet werden. Es muss aber noch mehr als bisher auf Kürze geachtet werden. Das "Verbindliche Muster" (PTV 3) gibt allerdings auch nur Anhaltspunkte. Der Bericht kann und darf "in freier Form" abgefasst werden. Hauptsache, man schreibt einen in sich schlüssigen Bericht.
Die 2. Auflage des Buches "Berichte an den Gutachter schreiben" berücksichtigt die neuen Psychotherapie-Richtlinien vom 1. April 2017.
Alle weiteren Informationen auf den ausführlichen Seiten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
... Besucher seit dem 7. Mai 2016
Materialien zum Buch
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